Mit der Verabschiedung der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die
Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie, ABl.
EG L 296 S. 55) hat die Europäische Gemeinschaft
den Rahmen für die künftige Rechtsentwicklung
im Bereich der Luftqualität geschaffen.
Die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie verfolgt insbesondere
vier
Ziele:
-
die Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen im
Hinblick auf die
Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher
Auswirkungen
auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;
-
die Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedsstaaten anhand
einheitlicher
Methoden und Kriterien;
-
die Verfügbarkeit von sachdienlichen Informationen über die Luftqualität und
die
Unterrichtung der Öffentlichkeit
hierüber u.a. anhand von Alarmstufen;
-
die
Erhaltung
guter Luftqualität und die
Verbesserung der Luftqualität
, wo
dies nicht der Fall ist.
Die in der Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie genannten Ziele und Prinzipien werden in sog.
Tochterrichtlinien konkretisiert. Das bislang bestehende Luftreinhalterecht der EG soll
auf diese Weise allmählich harmonisiert und nach einem Arbeitsprogramm ergänzt und verbessert
werden (Anhang I der RL 96/62/EG). Die 1. Tochterrichtlinie äber Grenzwerte fär
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft
sowie die 2. Tochterrichtlinie über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
sind bereits in Kraft. In der 3. Tochterrichtlinie werden die Luftqualitätsziele für
Ozon festgelegt; ein "Gemeinsamer Standpunkt" ist bereits erreicht. Eine 4. Tochterrichtlinie
wird Grenzwerte für Nickel, Cadmium, Arsen und polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) mit
Benzo(a)pyren als Leitkomponente enthalten.
Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 12. 12. 2001 beschlossen, diese
EU Luftqualitäts-Rahmenrichtlinien in nationales Recht umzusetzen. Dabei handelt
es sich um das Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Novelle
der Verordnung über Immissionswerte (22.BImSchV), die neue Verwaltungsvorschrift zur
Kraftstoffqualitäts-Verordnung sowie die Neufassung der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft). So werden strengere Immissionsgrenzwerte für
Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinstaub und Kohlenmonoxid
festgelegt, die nach festgelegten Übergangsfristen (1.1. 2005 bzw. 1.1.2010)
nicht mehr überschritten werden dürfen. Werden bestimmte Alarmschwellen erreicht,
sind kurzfristig wirkende Massnahmen zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu ergreifen.
Die tägliche Vorhersage der Luftschadstoffe kann somit auch den zuständigen
Institutionen als Grundlage für Überwachungs- und Planungsaufgaben dienen.
Die einzelnen Grenzwerte in den EU Richtlinien für die jeweiligen zeitlichen
Mittelwerte wurden bei der Farbsskala der Bilder berücksichtigt. Da sich die Richtlinien
nicht auf alle zeitlichen Mittelwerte beziehen, sind die jeweils verbindlichen Grenzwerte
farblich unterlegt. Für alle anderen Grenzwerte wurde von uns die Skala frei
gewählt, um sie den verbindlichen Grenzwerten anzupassen. Die folgende Tabelle stellt
alle Kategorien für alle Mittelwerte zusammen: