Mit der Verabschiedung der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die
Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie, ABl.
EG L 296 S. 55) hat die Europäische Gemeinschaft
den Rahmen für die künftige Rechtsentwicklung
im Bereich der Luftqualität geschaffen.
Die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie verfolgt insbesondere
vier
Ziele:
Die in der Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie genannten Ziele und Prinzipien werden in sog. Tochterrichtlinien konkretisiert. Das bislang bestehende Luftreinhalterecht der EG soll auf diese Weise allmählich harmonisiert und nach einem Arbeitsprogramm ergänzt und verbessert werden (Anhang I der RL 96/62/EG). Die 1. Tochterrichtlinie äber Grenzwerte fär Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft sowie die 2. Tochterrichtlinie über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft sind bereits in Kraft. In der 3. Tochterrichtlinie werden die Luftqualitätsziele für Ozon festgelegt; ein "Gemeinsamer Standpunkt" ist bereits erreicht. Eine 4. Tochterrichtlinie wird Grenzwerte für Nickel, Cadmium, Arsen und polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) mit Benzo(a)pyren als Leitkomponente enthalten.
Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 12. 12. 2001 beschlossen, diese EU Luftqualitäts-Rahmenrichtlinien in nationales Recht umzusetzen. Dabei handelt es sich um das Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Novelle der Verordnung über Immissionswerte (22.BImSchV), die neue Verwaltungsvorschrift zur Kraftstoffqualitäts-Verordnung sowie die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft). So werden strengere Immissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinstaub und Kohlenmonoxid festgelegt, die nach festgelegten Übergangsfristen (1.1. 2005 bzw. 1.1.2010) nicht mehr überschritten werden dürfen. Werden bestimmte Alarmschwellen erreicht, sind kurzfristig wirkende Massnahmen zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu ergreifen.
Die tägliche Vorhersage der Luftschadstoffe kann somit auch den zuständigen Institutionen als Grundlage für Überwachungs- und Planungsaufgaben dienen. Die einzelnen Grenzwerte in den EU Richtlinien für die jeweiligen zeitlichen Mittelwerte wurden bei der Farbsskala der Bilder berücksichtigt. Da sich die Richtlinien nicht auf alle zeitlichen Mittelwerte beziehen, sind die jeweils verbindlichen Grenzwerte farblich unterlegt. Für alle anderen Grenzwerte wurde von uns die Skala frei gewählt, um sie den verbindlichen Grenzwerten anzupassen. Die folgende Tabelle stellt alle Kategorien für alle Mittelwerte zusammen:
Quelle: http://www.eurad.uni-koeln.de/index.html
Sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | schlecht | sehr schlecht |
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